Mit Urteil vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die für die Grundsteuer geltende Einheitsbewertung für verfassungswidrig befunden, da sie in Westdeutschland auf Werten aus dem Jahr 1964 bzw. in Ostdeutschland auf Werten von 1935 basiert. Mit dem Ende 2019 verabschiedeten Grundsteuerreformgesetz fordert der Gesetzgeber nun eine Neufestsetzung sämtlicher Grundsteuerwerte, was in Deutschland eine Neubewertung von
rund 35 Millionen Grundstücken erfordert.
Zur Berechnung der neuen Grundsteuerwerte fordert der Gesetzgeber ab 2022 alle
Grundstückseigentümer zur Abgabe von Grundsteuerwerterklärungen auf, welche unter anderem auf Angaben zum
Bodenrichtwert, der Fläche des Grundstücks und der Immobilie, der Nettokaltmiete und dem Alter des Hauses basieren (Bundesmodell).
Die Grundsteuerwerte sind künftig alle 7 Jahre neu zu erklären. Der nächste Bewertungsstichtag ist damit der 01.01.2029. Für die Umsetzung der
Neubewertung durch alle Länder gilt eine Frist bis Ende 2024. Die Grundsteuer in der neu ermittelten Höhe ist erstmals für das Jahr 2025 zu zahlen.
Die dreistufige Erhebung der Grundsteuer bleibt bei allen Grundsteuermodellen erhalten, womit sich die Grundsteuer auch künftig in folgenden drei Schritten berechnet: Wert x Steuermesszahl x Hebesatz
Den Bundesländern stand es frei, von der im Grundgesetz verankerten Öffnungsklausel Gebrauch zu machen und ein eigenes Gesetz zur Regelung der Grundsteuer zu verabschieden oder dem Bundesmodell zu folgen.
Grundlage: Wohnlagenmodell
Voraussetzung: Grundstücksfläche, genutzte Fläche, Wohnlage
Besonderheit: Modell wurde aufgrund sprunghaft steigender Bodenwerte gewählt
Grundlage: Flächenmodell mit Lage-Komponente
Voraussetzung: Fläche, Lage
Besonderheit: Lagebewertung ("durchschnittlich", besser", "schlechter") durch die Kommune
Grundlage: Flächen-Lage-Modell
Voraussetzung: Grundstücksfläche, Gebäudefläche, Lagefaktor
Grundlage: Modifiziertes Bodenwertmodell
Voraussetzung: Grundstücksfläche, Bodenrichtwert
Grundlage: Reines Flächenmodell
Voraussetzung: Grundstücks- und Gebäudefläche
Besonderheit: Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen
Grundlage: Grundsteuer Reformgesetz
Besonderheit: Unterscheidung zwischen Nutzungsarten "Gewerbe", "Wohnen", "unbebaut"
Grundlage: Ertragswertverfahren
Voraussetzung: Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Immobilienfläche, Nettokaltmiete, Alter des Hauses ein
Besonderheit: Höhe der Grundsteuer ist abhängig vom Wert der Liegenschaft
"Die KIPS GmbH hat uns bereits professionell und zuverlässig durch mehrere Projekte begleitet. Wir sind froh, dass uns KIPS auch bei der Datenaufbereitung für die Grundsteuerreform unterstützt, um für unsere Kirchengemeinden eine vollständige und fristgerechte Einreichung der Grundsteuererklärungen beim Finanzamt zu gewährleisten."
Christiane Schmitz, Bistum Aachen
Leiterin des Fachbereichs Liegenschaften Kirchengemeinden
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Manuela Grasser
Consultant Immobilienmanagement
Kauffrau für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Bachelor of Business Administration (BBA)
T: 0951 700289-19
M: manuela.grasser(at)js-kips.de